Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von
Gutachten durch öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige
§ 1 Geltung
- Die Rechtsbeziehungen des öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen zu seinem Auftraggeber
bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
- Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige
ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag
- Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische
oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen,
Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des
Sachverständigen.
- Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher
Tätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen, Darstellungen von
Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und
Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen
schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit
ausgeübt werden.
- Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei
Auftragserteilung schriftlich festzulegen
§ 3 Pflichten des Sachverständigen
- Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen gültigen
Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
auszuführen.
- Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom
Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige
nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner
Sachkunde gewährleisten.
- Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche
Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig
ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten
bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung
des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter
bedienen.
- Der Sachverständige weist den Auftraggeber darauf hin,
wenn nach seiner Auffassung die Hinzuziehung von
Sachverständigen anderer Disziplinen zur sachgemäßen
Erledigung des Auftrages erforderlich ist.
- Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur
Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers die
notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder
durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen,
Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen
vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen zu
lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des
Auftraggebers bedarf. Soweit hierfür unvorhergesehene oder
im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder
kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist
dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
- Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt,
bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die
Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen
und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm
vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht
auszustellen.
- Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu
erstatten.
- Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in
einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere
Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Nach Erledigung des Auftrags und Zahlung der
vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom
Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtens überlassenen
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine
Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen
oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten.
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem
Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrags
notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen,
Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und
rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen
Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung
des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und
ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
- Der Sachverständige unterliegt gem. § 203 Abs. 2 Nr. 5
StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht.
Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das
Gutachten selbst oder Tatsachen, oder Unterlagen, die ihm im
Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden
oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren,
weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen
und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
- Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des
Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der
Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die
Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
- Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder
eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten
Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen
Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber
ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht
entbindet.
§ 6 Urheberrechtsschutz
- Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten
Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das
Urheberrecht.
- Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des
Auftrags gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen,
Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck
verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
- Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an
Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine
Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit
schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
- Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem
Falle der Einwilligung des Sachverständigen.
Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks
des Gutachtens gestattet.
§ 7 Honorar
- Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer
Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der
ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die
allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen.
- Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich
anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder
vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
- Wird ein erstattetes Gutachten in einem Rechtsstreit als
Beweis anerkannt und der Sachverständige als Zeuge geladen,
hat der Auftraggeber die Differenz zwischen Zeugengeld und
dem normalen Honorar des Sachverständigen auszugleichen.
Ebenso sind Reisekosten, Nebenkosten und ggf. Kosten für
Übernachtung bzw. mehrtägige Reisen zu erstatten, wenn diese
nicht in voller Höhe durch das Gericht festgesetzt werden.
- Das Honorar ist netto zzgl. der jeweils gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Ausnahmen hiervon sind ausgeschlossen.
§ 8 Zahlung, Zahlungsverzug
- Das vereinbarte bzw. das gemäß Auftrag zu erwartende
Honorar ist bei Auftragserteilung zu ¾ im Voraus zu
entrichten. Erst nach Zahlungseingang des Vorschusses wird
der Sachverständige seine Arbeit aufnehmen.
- Das restliche Honorar wird mit Zugang des Gutachtens
beim Auftraggeber fällig. Die postalische Übersendung des
Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen
Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs-
und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
- Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in
Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich
der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu
entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber
eine geringere Belastung nachweist.
- Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände,
welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage
stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen
des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der
Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei
Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks,
Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines
Vergleiches des Auftraggebers.
- Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der
Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des
Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen
aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
- Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3
Abs.7) beginnt mit Vertragsabschluß. Benötigt der
Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen
des Auftraggebers (vgl. § 4 Abs.2) oder ist die Zahlung
eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist
erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
- Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der
Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des
Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu
vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz verlangen.
- Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die
Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht
zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle
höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf
einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu
schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug
nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich
entsprechend, und der Auftraggeber kann hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche
Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des
Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen
Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem
Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
- Der Auftraggeber kann neben Lieferung
Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem
Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
- Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag vor
der Fertigstellung des Gutachtens jederzeit aus wichtigem
Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
- Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung
berechtigen, sind insbesondere die Rücknahme der
öffentlichen Bestellung durch die zuständige
Bestellungskörperschaft oder ein Verstoß gegen die Pflichten
zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen
Gutachtenerstattung.
- Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung
berechtigen, sind insbesondere Verweigerung der notwendigen
Mitwirkung des Auftraggebers, Versuch unzulässiger
Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die
das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann, wenn der
Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät, wenn der Auftraggeber
in Vermögensverfall gerät, wenn der Sachverständige nach
Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des
Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
- Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrags
ausgeschlossen.
- Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der
Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine
Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten
Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den
Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
- In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den
Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch
unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber
im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten
Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für
die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen
vereinbart.
§ 11 Gewährleistung
- Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur
kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens
verlangen.
- Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert,
oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber
Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung
des Honorars (Minderung) verlangen.
- Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem
Sachverständigen schriftlich angezeigt werden.
- Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein
Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
- Sofern der Auftraggeber keine Privatperson ist, beträgt
die Dauer der Gewährleistung 12 Monate ab Fertigstellung,
bzw. Zustellung des beauftragten Werkes.
§ 12 Haftung
- Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus
welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine
Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle
darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden
ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei
Nachbesserung entstehen.
- Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung gemäß
§11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen
Lieferverzugs sind in §9 abschließend geregelt.
- Schadenersatzansprüche, verjähren regelmäßig nach
spätestens 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem
Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des
Sachverständigen.
- Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person
des öffentlichen rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen
ausschließlich Gerichtsstand.
- Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
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