Honorare
Die Honorarabrechnung erfolgt bei öffentlichen und gerichtlichen
Aufträgen nach JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz)
Honorargruppe 5 - Elektro(tech)nische Anlagen und Geräte
- sowie Honorargruppe 4 Rundfunk- und Fernsehtechnik.
Bei Privataufträgen (Privatwirtschaft und Versicherung)
erfolgt die Honorarabrechnung nach Honorarvereinbarung, zzgl.
Fahr- und Nebenkosten. Fahrtzeiten und Wartezeiten sind Arbeitszeiten
und als solche zu vergüten.
Die Gutachtererstellung wird nach vereinbarten Sätzen
abgerechnet. Vereinbarte Honorare sind grundsätzlich
zu 3/4 im Voraus zu entrichten, der Rest nach Fertigstellung,
bzw. Abnahme (Abnahme gilt nur bei Sachverständigengutachten
nach Werkvertragsrecht, § 631 BGB, als vereinbart). Nach
komplettem Zahlungseingang der im Voraus zu leistenden Summe
wird der Sachverständige seine Tätigkeit aufnehmen.
Die Abgabe des zu erstattenden Gutachtens kann per Nachnahme
erfolgen.
Beratungen und Beratungsleistungen werden als Dienstvertrag
gemäß §611 BGB vereinbart und abgerechnet.
Alle Leistungen, Tätigkeiten und Fahrten sind dem Sachverständigen
durch den Auftraggeber zu vergüten. Grundlage eines Auftrages
sind in jedem Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Sachverständigen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers sind in keinem Fall Grundlage für die
Beauftragung des Sachverständigen und werden nicht Bestandteil
des Vertrages, bzw. Auftrages.
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