Wir führen Prüfungen von elektrischen
Anlagen (Anlagenteilen), Geräten und Maschinen durch.
Die Prüfungen erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften:
Wie wichtig regelmäßige Prüfungen sind zeigt
nachfolgende Statistik über Stromunfälle.

Durch die Verbesserung der Sicherheit elektrischer Anlagen
und Betriebsmittel und deren Prüfung konnten die tödlichen
Unfälle durch elektrischen Strom in den letzten Jahren
gesenkt werden. Wobei im Jahr immer noch rund 50 Personen
in der BRD durch Stromunfälle tödlich Verunglücken.
Dies sind 50 Personen zu viel. Leider wird die regelmäßige
Überprüfung der elektrischen Anlage, Anlageteile,
Betriebsmittel und Maschinen zum Teil immer noch vernachlässigt,
da bei vielen Teilen der Bevölkerung zu wenig Sensibilität
über die Gefährlichkeit von elektrischen Strom vorhanden
ist. Elektrischen Strom kann man nicht riechen oder sehen.
Im gewerblichen Bereich gibt der Gesetzgeber ganz
klare Vorgaben. Für den sicheren Umgang mit elektrischen
Anlagen und elektrischen Betriebsmittel, sorgen gesetzliche
Vorschriften:
- Gesetz über technische Arbeitsmittel
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt (GPSG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
BGV A3
Im privaten Bereich ist der Anlagen-, Betriebsmittel
Betreiber für den sicherer Zustand eigenverantwortlich.
Entstehen aber dann Schäden an Personen oder Sachen,
muß der Anlagen-, Betriebsmittel Betreiber nachweisen
das diese in ordnungsgemäßen Zustand waren.
Nachfolgend die für die Prüfung elektrischer Anlagen
und Betriebsmittel geltenden DIN - VDE - Bestimmungen.
| DIN VDE 0100, Teil 600 Juni 2008 |
DIN VDE 0105, Teil 1, 100 Juni 2005
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DIN VDE 0701, Teil 1 September 2000
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DIN VDE 0702, Juni 2004 |
DIN VDE 0113, EN 60204 Teil 1 November
1998 |
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Errichten von Niederspannungs- anlagen
Teil 6: Prüfungen
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Betrieb von Starkstromanlagen mit ortsfesten elektrischen
Geräten
Allgemeine Festlegung wiederkehrende Prüfungen
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Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte
Teil 1: Allgemeine Festlegung
Teil 2: Spezielle Angaben zu bestimmten Betriebsmittel
Teil 240: IT- Geräten
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Wiederholungsprüfung
elektrischer Geräte, die mit einer Steckverbindung vom
Netz getrennt werden |
Sicherheit von Maschinen
Elektrische Sicherheit von Maschinen
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Prüfungen nach DIN VDE 0100, Teil 600
(61 Erstprüfung; 62 Wiederkehrende Prüfungen)
- Erdungswiderstandsmessung
- Niederohmmessung (Durchgängigkeit der Schutzleiter
und Potentialausgleichsleiter)
- Isolationswiderstandsmessung (Isolationsvermögen)
- Schleifenwiderstandsmessung
- RCD/ FI Messung
- Drehfeldmessung
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Prüfungen nach DIN VDE 0105, Teil 1, 100
(Wiederholungsprüfung von elektrischen Anlagen)
- Sichtprüfung
- Messung des Erdungswiderstandes
- Messung der Durchgängigkeit der Potentialausgleichs-
und Schutzleiter
- Messung des Isolationswiderstandes
- Messung der Schleifenimpedanz und des Netzinnenwiderstandes
- Messung und Prüfung der RCD/ FI
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Prüfungen nach DIN VDE 0701/ 0702
(ortveränderlichen elektrischen Geräten)
Nach Reparatur und Instandsetzung gemäß
DIN VDE 0701-1 Teil 240
oder Wiederholungsprüfung gemäß DIN
VDE 0702
- Sichtprüfung auf äußerliche erkennbare
Mängel
- Prüfung des Schutzleiters bei Schutzklasse
1
- Prüfung des Isolationsvermögens
- Prüfung von Ableitströmen
- Funktionsprüfung
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Prüfungen nach DIN VDE 0113 Teil 1/ EN 60204-1
(Sicherheit von Maschinen, elektrische Ausrüstung
von Maschinen)
- Überprüfung, daß die elektrische
Ausrüstung mit der technischen Dokumentation
übereinstimmt
- Durchgehende Verbindung des Schutzleitersystems
- Isolationswiderstandsprüfung
- Spannungsprüfung (Durchführung nur bei
Erstprüfung)
- Schutz gegen Restspanungen
- Funktionsprüfung
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Prüfrichtlinien nach Klausel 3602
VdS- Richtlinien für die Prüfung elektrischer Anlagen
1 Allgemeines
Die Prüfung elektrischer Anlagen nach Klausel
3602 ist eine Sachschutzprüfung. Sie ergänzt die ohnehin
gesetzlich geforderten Personenschutzprüfungen, z.B. nach
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), aus der Sicht der
Brandschadenverhütung. Grundlegende Prüfinhalte und
Vorgehensweise werden in den Prüfrichtlinien (VdS 2871)
festgelegt. Eine weitere Besonderheit ist, dass neben den VDE
Normen und anzuwendenden Gesetze und Verordnungen die
Richtlinien der Feuerversicherungen Berücksichtigung finden.
2 Besichtigung
Um eine Aussage über den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen
Anlage zu treffen, muss die gesamte
elektrische Anlage ohne Ausnahme nach
DIN VDE 0105-100, Abschnitt 5.3.101.1
besichtigt werden. Bei der Besichtigung
wird festgelegt, welche Anlagenbereiche
oder –teile näher untersucht werden
müssen. Auf diese Weise wird festgelegt,
wo Detailprüfungen, Erproben von
wichtigen Funktionen oder Messungen
notwendig sind. Hier sind demnach
Stichproben möglich. Wenn Teile der
Anlage (bestimmte Räume oder Verteiler
usw.) bei der Prüfung nicht besichtigt
werden können (z.B., wenn abgeschlossene
Räume nicht betreten werden können),
muss innerhalb von 6 Wochen eine
Nachbesichtigung für diese Bereiche
erfolgen.
Wird kein Nachbesichtigungstermin
vereinbart, ist dies im Befundschein zu
vermerken. Die Schwerpunkte der
Besichtigung sind insbesondere an
nachfolgend beispielhaft aufgeführten
Einrichtungen bzw. Betriebsmittel
(soweit vorhanden) durchzuführen:
- Trafostation einschließlich
Mittelspannungs-Schaltanlage
- Sämtliche Schaltanlagen und
Verteiler (z.B. NSHV, Unterverteilungen,
Steuerschränke sowie Installations- und
Maschinenverteiler)
- Sichtbare Teile der elektrischen
Installation von Maschinen (z.B.
Anschlüsse an Motoren,
Leitungseinführungen an Betriebsmitteln,
Kabel- und Leitungsführungen, Zustand
von wärmeabgebenden, elektrischen
Betriebsmitteln)
- Die gesamte Kabel- und
Leitungsanlage von der Einspeisung bis
zum jeweiligen Verbraucher soweit
sichtbar. Bei Zwischendecken muss soweit
möglich mindestens an einer Stelle pro
Betriebsbereich eine Besichtigung
durchgeführt werden (Öffnen der Decke),
bei Kabelkanälen und -schächten an
mindestens einer Stelle pro Kanal
- Notwendige Schottungen und Maßnahmen
zum Funktionserhalt im Zusammenhang mit
der elektrischen Anlage
- Die gesamte Beleuchtungsanlage
(Montage, Zustand, Kennzeichnung)
- Maßnahmen der Erdung und des
Potenzialausgleichs
- Blitz- und Überspannungsschutz
Hinweise: Der
Blitzschutz ist Teil der elektrischen
Anlage. Allerdings ist die Prüfung nach Klausel 3602 keine
wiederkehrende Prüfung im Sinne der
gültigen Blitzschutznormen. Bei der Besichtigung ist
darauf zu achten, dass in der
Hauptverteilung vorhandene
Blitzstromableiter fachtechnisch korrekt
ausgewählt und errichtet wurden. Zeigen sich bei
der Besichtigung der elektrischen Anlage
nach Klausel 3602 Auffälligkeiten oder
werden offensichtliche Mängel an der
äußeren Blitzschutzanlage erkannt, ist dies im
Befundschein mit anzugeben. Der
Überspannungsschutz ist bei der Besichtigung der
jeweiligen Verteilung mit zu überprüfen.
Hier soll auf die Koordinierung und
Entkopplung der Ableiter untereinander
geachtet werden, auf die korrekte Länge der
Leitungen, die zum jeweiligen Ableiter
führen, und auf die Sicherheit gegen
Kurzschluss und Netzfolgeströme.
- Schutz- und
Überwachungseinrichtungen für den
vorbeugenden Brandschutz sowie andere
sicherheitstechnische Einrichtungen
- Ortsveränderliche Betriebsmittel, soweit
diese bei der Prüfung vorgefunden werden
Die bei der Besichtigung der elektrischen Anlage vorgefundenen sonstigen
Brandschutzmängel wie verkeilte Brandschutztüren oder nicht
verschlossene Wanddurchbrüche sind im Befundschein
ebenfalls aufzunehmen.
3 Temperaturmessungen
Teil der Prüfung nach Klausel 3602 ist die
Temperaturmessung mindestens mittels Infrarot-
Thermometer (Pyrometer) – vorzugsweise mit einer entsprechenden Thermografie- Kamera – unter
Berücksichtigung des jeweils vorliegenden Emissionsgrads (und ggf. weiterer Parameter).
Dabei werden vor allem folgende Anlagenteile bzw. Betriebsmittel untersucht:
- Anschlussbereiche und wenn möglich Kontakte der NH-Sicherungslasttrenner
- Klemmvorrichtungen bzw. Klemmleisten in Verteilungen sowie Schalt- und Steuerverteilern
- Anschlussbereiche und wenn möglich Kontakte von Sammelschienen, Schütze, Kondensatoren, usw.
- Anschlussbereiche und Oberflächen von Transformatoren, Konverter und Motoren
- Energiekabel bzw. Kabelbündel
- Oberflächen von Betriebsmitteln, bei denen eine gefahrdrohende Erwärmung vermutet werden kann.
Auffällige Werte sind im Befundschein zu erwähnen.
4 Sonstige Messungen
Bei der Prüfung nach Klausel 3602 sind Messungen nach DIN VDE 0105-100, Abschnitt 5.3.101.3
durchzuführen. Insbesondere sind folgende Messungen erforderlich:
- Isolationswiderstandsmessung
Pro Verteilung sollten mindestens 50 % der Endstromkreise auf diese Weise überprüft werden. Ist diese
Messung laut Betreiber nicht durchführbar, muss dies im Befundschein erwähnt und
Ersatzmaßnahmen nach VdS 2046 sowie VdS 2349 empfohlen werden.
Ersatzweise kann sich der Sachverständige zeitnahe Messprotokolle über
durchgeführte Isolationswiderstandsmessungen vorlegen lassen.
- Durchgängigkeit des Schutzleiters sowie Schleifenwiderstandsmessung
Schutzleiter- und Potenzialausgleichsverbindungen müssen
durch Messungen überprüft werden. Hier können Stichproben ausreichen, wobei
darauf geachtet werden muss, dass besonders die Verbindungen, deren
Qualität nicht bei der
Besichtigung festgestellt werden kann, zu messen sind. Ist die Durchgängigkeit von Schutzleitern bereits
durch eine Schleifenwiderstandsmessung festgestellt worden, kann diese Messung entfallen.
- Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) sind mit einem besonders dafür vorgesehenem
Messgerät zu prüfen. Können diese Einrichtungen laut Betreiber nicht geprüft werden und ist nicht in
Erfahrung zu bringen, ob sie sonst einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen
wurden, ist dies im Befundschein zu vermerken.
In Anlagen mit hohem Anteil an elektronischen Verbrauchern ist eine Messung des Neutralleiterstroms
gemäß VdS 2349, Abschnitt 3.3.2 unerlässlich. Sind in einem Gebäude
Kabel und Leitungen mit beidseitig aufgelegten Schirmen verlegt, muss an
mindestens 20 % der Kabel bzw. Leitungen, die Gebäudeabschnitte überschreiten bzw.
verschiedene Gebäude untereinander verbinden, der Schirmleiterstrom gemessen werden. Bei
Messwerten über 100 mA ist dies als Mangel im Befundschein aufzuführen.
Im Bereich von Verteilungen müssen zusätzlich Schutzleiterströme an vorhandenen
Potenzialausgleichsverbindungen gemessen werden. Bei Messwerten über 300 mA muss je nach Art der
Nutzung sowie der angeschlossenen Betriebsmittel im Befundschein gegebenenfalls
eine Empfehlung gegeben werden, eine genauere Netzuntersuchung durchzuführen, um notwendige
Maßnahmen aufzeigen zu können.
Für diese Messungen ist ein Messgerät, das eine Echt-Effektivanzeige gewährleistet, zu verwenden.
Sind Messprotokolle von vorausgegangenen Prüfungen (z. B., Prüfungen nach BetrSichV) verfügbar,
können diese herangezogen werden, damit Doppelprüfungen vermieden werden. In diesen Fall beurteilt der
Sachverständige die dort aufgezeichneten Messergebnisse und misst selbst nur in besonderen Fällen.
5 Funktionsprüfungen
Funktionsprüfungen sind nach DIN VDE 0105-100, Abschnitt 5.3.101.2 durchzuführen. Hier entscheidet der
Sachverständige bei der Prüfung und in Absprache mit dem Betreiber, welche dieser
Einrichtungen er zwingend prüfen muss. Funktionsprüfungen der
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) sind durch Drücken des Prüftasters
durchzuführen. Können diese Einrichtungen laut Betreiber nicht
geprüft werden und ist nicht in Erfahrung zu bringen, ob sie sonst
einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen wurden, ist dies im Befundschein zu vermerken.
6 Abgrenzung zu anderen Prüfungen
Die Prüfung gemäß Klausel 3602 ist eine eigenständige brandschutztechnische Prüfung,
die nicht durch andere Prüfungen ersetzt werden kann. Die Prüfung nach Klausel
3602 ersetzt nicht die Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), da sie
beispielsweise nicht die Prüfung der ortsveränderlichen Betriebsmittel nach DIN
VDE 0701/0702 einschließt. Die Überprüfung der elektrischen Anlage nach BetrSichV
sollte bei der Prüfung nach Klausel 3602 als durchgeführt vorausgesetzt werden.
Gegebenenfalls sollte diese Wartungs und Instandhaltungspflicht durch Einsichtnahme der Bescheinigungen
(z.B. Bescheinigungen von ausführenden Elektrofachkräften bzw. Elektroinstallationsbetrieben, Wartungs- und
Instandhaltungspläne der zuständigen
technischen Abteilung o.ä.) erfolgen.
Die Prüfung nach Klausel 3602 ersetzt nicht die Prüfung, wie sie in DIN VDE 0113 beschrieben wird. Dies
entbindet jedoch nicht von den Anforderungen nach Abschnitt 3 dieser Prüfrichtlinien.
Die Prüfung nach Klausel 3602 ersetzt nicht die Prüfung von
“Anlagen oder Geräten und Schutzsystemen sowie Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen“
(Explosionsschutz) im Sinne der BetrSichV. Kommen explosionsgefährliche Bereiche
innerhalb der elektrischen Anlage vor, sind vom Betreiber der Anlage oder seinem
Beauftragten die Dokumentation der entsprechenden Prüfungen nach BetrSichV vorzulegen.
Anderenfalls ist dies als brandgefährlicher Mangel im Befundschein aufzunehmen.
Die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen
(Gefahrenmeldeanlagen, RWA- Anlagen, Löschanlagen usw.) sind ebenfalls nicht Teil der Prüfung nach
Klausel 3602.
7 Dokumentation
Die Dokumentation der Prüfung nach Klausel 3602 erfolgt ausschließlich mit dem Befundschein
VdS 2229 in der jeweils aktuellen Fassung.
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